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StVollzG NRW

§ 94 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/94#abs-1 (1) In den Anstalten sind Arbeitsbetriebe sowie Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung und zur arbeitstherapeutischen Beschäftigung in ausreichendem Umfang vorzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/94#abs-2 (2) Die Arbeitsbetriebe und Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalten anzugleichen. Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/94#abs-3 (3) Bildung und Beschäftigung können auch in geeigneten Einrichtungen privater Unternehmen erfolgen. In den von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden.

§ 93 § 95